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Steuerhandbuch 2012 Drucken E-Mail
Montag, 16. April 2012

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

Hier findet ihr den direkten Link zum Steuerhandbuch 2012

 
Information über das 2. Stabilitätsgesetz 2012 - Stand Anfang April 2012 Drucken E-Mail
Montag, 16. April 2012

Ende März 2012 wurde das 2. Stabilitätsgesetz 2012 im Nationalrat und im Bundesratbeschlossen. Die Änderungen treten teilweise mit 1. Juli 2012, teilweise auch später inKraft. Nachfolgend ein Auszug der wichtigsten Inhalte für öffentlich Bedienstete:

Beamtendienstrechtsgesetz:

Der Versetzungsschutz bleibt auch in Zukunft bestehen! Die Mobilität zwischen den Ressorts bzw. Besoldungsgruppen wird erhöht - § 38 BDG

1. Der Versetzungsschutz (Prüfung nach § 38 Abs. 4 – „Berücksichtigung der persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse sowie Prüfung, dass kein wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil entsteht oder ein anderer geeigneter Beamter/Beamtin derselben Dienststelle, bei der oder dem dies nicht der Fall ist“) bleibt bestehen.

2. Die Gründe für eine Versetzung von Amts wegen bleiben bestehen:

a. Änderung der Verwaltungsorganisation
b. Auflassung von Arbeitsplätzen
c. bei der Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für die keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber
vorhanden sind
d. wenn der Arbeitserfolg nicht aufgewiesen wird (Leistungsfeststellung)
e. disziplinäre Gründe

Bei Vorliegen dieser Gründe („wichtiges dienstliches Interesse“) war schon bisher eine Versetzung von Amts wegen zulässig.

3. Lediglich im Bereich der amtswegigen Überstellung in ein anderes Ressort bzw. in eine andere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe wurden Mobilitätshindernisse beseitigt. Dabei gilt der Grundsatz, dass lediglich in eine gleichwertige oder höhere Besoldungs- bzw. Verwendungsgruppe – bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Punkt 2 – überstellt werden kann.

4. Es greifen dieselben besoldungsrechtlichen Absicherungsmaßnahmen wie schon bisher bei einer amtswegigen Versetzung (Wahrungsfunktionen, Fallschirmregelungen etc. bleiben erhalten – siehe unten zu § 12b GehG).

5. Amtswegige Überstellungen in ein anderes Ressort bzw. in eine andere (mindestens gleichwertige oder höhere) Besoldungs- oder Verwendungsgruppe werden kein häufiges Phänomen sein. Selbst die Dienstgeberseite ging im Begutachtungsentwurf von etwa 20 Fällen pro Jahr aus.

Teilweise Rückerstattung von Nachkaufsbeträgen wird möglich - § 236bAbs. 7 BDG (sowie Parallelbestimmungen im RStDG, LDG und LLDG)

Ab 1. Juli 2012 besteht für Beamtinnen und Beamte ein Rechtsanspruch auf teilweise Rückerstattung von für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten entrichtete besondere Pensionsbeiträge zur Inanspruchnahme der Langzeitversichertenregelung.

Gehaltsgesetz:

Ergänzungszulage bei amtswegiger Überstellung sichergestellt - § 12b GehG

§ 12b Abs. 5 GehG stellt im Falle einer amtswegigen Überstellung sicher, dass Bedienstete keinen besoldungsrechtlichen Nachteil erleiden. Die Regelung bewirkt, dass für die Gruppen der Besoldungsreform der Fallschirm- und die Wahrungsfunktion weiterhin greifen. Sollte jedoch die Ergänzungszulage gem. § 12b GehG für die Bediensteten ein besseres Ergebnis bringen, so ist diese Bestimmung anzuwenden. Diese Abwägung hat nicht nur im Zeitpunkt der Überstellung zu erfolgen, sondern auch danach.

Die Vergütung für den verlängerten Dienstplan bleibt erhalten - § 16a GehG

Die GÖD konnte durchsetzen, dass die pauschale Abgeltung für den verlängerten Dienstplan gem. § 48 Abs. 6 BDG für Bedienstete des BMLVS, BMI und BMJ, deren Mehrleistungen nicht in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht durch ein Fixgehalt oder einen „All-In Bezug“ als abgegolten gelten, erhalten bleibt.

 Reduktion des Pensionsbeitrages für ab 1. Jänner 1976 geborene Beamtinnen und Beamte - § 22 Abs. 1a GehG

Da die ab 1. Jänner 1976 geborenen Beamtinnen und Beamten (siehe unten Punkt „pensionsrechtliche Änderungen“) aus dem Anwendungsbereich des Pensionsgesetzes 1965 ausgenommen werden und auf sie das Beitragsrecht des ASVG anzuwenden sein wird, reduziert sich der zu leistende Pensionsbeitrag für diesen Personenkreis ab 1. Jänner 2014 auf 10,25%.

Pensionsrechtliche Änderungen:

Änderung der Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension – § 15c iVm § 237 BDG; § 4 APG (sowie Parallelbestimmungen im RStDG, LDG und LLDG)

Bei einem Pensionsantritt nach der Korridorpensionsregelung (frühestens mit Erreichen des 62. Lebensjahres) benötigen Beamtinnen, Beamte und ASVGVersicherte ab 1. Jänner 2017 40 Jahre ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit bzw. 40 Versicherungsjahre. Eine Übergangsbestimmung stellt sicher, dass die Anhebung der Anspruchsvoraussetzung von 37,5 Jahren auf 40 Jahre nur schrittweise erfolgt.
Demnach sind bei Pensionierungen
ab 1.1.2013 38 Jahre,
ab 1.1.2014 38,5 Jahre,
ab 1.1.2015 39 Jahre,
ab 1.1.2016 39,5 Jahre und
ab 1.1.2017 40 Jahre
ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit bzw. Versicherungsjahre erforderlich.

Entfall der Parallelrechnung und Erstellung einer Kontoerstgutschrift zum 1. Jänner 2014 für alle ASVG-Versicherten, geboren ab 1.1.1955 sowie für nach dem 31. Dezember 1975 geborene Beamtinnen und Beamte - § 1 Abs. 14, § 99, § 105a PG 1965, § 15 APG

1. Auf Beamtinnen und Beamte sowie auf ASVG-Versicherte, die ab 1.1.1955 geboren sind, ist bereits jetzt im Rahmen der Parallelrechnung das Allgemeine Pensionsgesetz (APG) bei der Pensionsbemessung anzuwenden. Auf ASVG-Versicherte, geboren ab 1.1.1955 sowie Beamtinnen und Beamte ab dem Geburtstagsjahrgang 1976 ist künftig nur mehr das APG anzuwenden. Ab 1.1.2014 wird der Anspruch nach dem Altrecht (Pension nach dem Pensionsgesetz 1965 bzw. nach dem ASVG) für diesen Personenkreis in einer einmaligen Kontoerstgutschrift zusammengefasst und es entfällt gleichzeitig die Parallelrechnung bei der Pensionsbemessung.

2. Zum Stichtag 1. Jänner 2014 wird eine fiktive und abschlagsfreie „Altpension“ unter Heranziehung aller bis zum Ende des Jahres 2013 erworbenen Zeiten berechnet (Ausgangsbetrag), um die auf diese Weise ermittelte Kontoerstgutschrift als Gesamtgutschrift für das Jahr 2013 in das Pensionskonto zu stellen.

3. Der so ermittelte Ausgangsbetrag wird einem Vergleichsbetrag gegenübergestellt, der aufgrund der geltenden Bestimmungen der Parallelrechnung ermittelt wird. Es greift ein Gewinn- bzw. Verlustkorridor von 1,5% bis 3,5% (je nach Geburtsdatum).

4. Die Kontoerstgutschrift ist als Gesamtgutschrift für das Jahr 2013 bis längstens 30. Juni 2014 in das Pensionskonto aufzunehmen. Die zuständigen Dienstbehörden haben bis 30. April 2014 die für die Ermittlung der Kontoerstgutschrift erforderlichen Daten der pensionskontoführenden Stelle (BVA) zur Verfügung zu stellen.

5. Für Beamtinnen und Beamte, die in der Zeit vom 1.1.1955 bis zum 31.12.1975 geboren sind, bleibt die Parallelrechnung für die Pensionsbemessung bestehen.

Ursprünglich forderte die Bundesregierung ein Volumen von 3,2 Milliarden Euro an Einsparungen vom öffentlichen Dienst ein. Dieses Volumen setzte sich aus mehreren Nulllohnrunden, dem Aussetzen von Biennalsprüngen und einer Sondersteuer für öffentlich Bedienstete zusammen. In weiterer Folge wurde ein Betrag von 2,7 Milliarden Euro als ,,nicht mehr verhandelbar" bezeichnet. Nach einem schwierigen Tauziehen konnte erreicht werden, dass das Aussetzen von Biennalsprüngen und die Sondersteuer für alle öffentlich Bediensteten zurückgenommen wurde. Der erzielte Kompromiss umfasst nun eine verzögerte Gehaltsbewegung für 2013 und 2014.

2013 greift eine Nulllohnrunde und 2014 eine gedämpfte Gehaltsbewegung. Weiters greift ein Aufnahmestopp bis 2014, wobei von der GÖD eine Aufgabenkritik eingefordert wurde.

 
Ein Baby Kommt ! Drucken E-Mail
Dienstag, 14. Feber 2012

Storch! EIN BABY KOMMT !


Neuauflage: Der Leitfaden für berufstätige Eltern im öffentlichen Dienst "Ein Baby kommt" wurde auf neuesten Stand gebracht und steht als Download zur Verfügung.

 
Kollektivvertrag - Verwaltungsassistent und EDV-Techniker Drucken E-Mail
Dienstag, 7. Feber 2012

pdf Kollektivvertrag Verwaltungsassisstent und EDV-Techniker

 
Resolution der GÖD vom 01.02.2012 Drucken E-Mail
Mittwoch, 1. Feber 2012

R e s o l u t i o n des Vorstandes der GÖD vom 1. Februar 2012

Die derzeit stattfindende Debatte zum Sparpaket führt zu großer Verunsicherung in der Kollegenschaft. Einzelmaßnahmen werden – von wem auch immer – lanciert, um in der Öffentlichkeit Stimmung gegen den Öffentlichen Dienst zu machen. Wir verlangen Sachlichkeit in der Debatte und Wertschätzung gegenüber allen öffentlich Bediensteten.

Daher wird von der GÖD eingefordert:
  • Es darf kein einseitiges Budgetkonsolidierungspaket zu Lasten der öffentlich Bediensteten geben.
  • Die Budgetkonsolidierung muss ausgewogen, rechtlich haltbar und unter Beteiligung aller gesellschaftlichen Gruppen stattfinden.
  • Erst wenn ein Gesamtpaket vorliegt kann beurteilt werden, ob die eingeforderte Ausgewogenheit gegeben ist. Daher sind umgehend die geplanten Eckpunkte des Konsolidierungspaketes vorzulegen.
  • Gerade in Krisenzeiten ist die Sozialpartnerschaft ein Wert an sich und Garant für Stabilität. Die GÖD fordert daher sozialpartnerschaftliche Verhandlungen über die geplanten Eckpunkte des Konsolidierungspaketes.

 Weiters sind die zugesagten Verhandlungen für ein neues Dienstrecht mit modernen und attraktiven Besoldungsverläufen unverzüglich fortzusetzen, um noch in dieser Legislaturperiode eine Umsetzung zu erreichen.

Die GÖD verlangt Verhandlungen über die 599 Vorschläge des Rechnungshofes zur Verwaltungsreform sofort aufzunehmen.

 

 
Schreiben an die Bundesregierung Drucken E-Mail
Freitag, 27. Jänner 2012

"Sehr geehrte Mitglieder der Bundesregierung!"

Der Vorsitzender Johann Pauxberger hat folgendes Mail an alle Mitglieder der Bundesregierung geschickt:

"Ich bitte Sie den Inhalt beiliegenden Schreibens bei weiteren Entscheidungen zu berücksichtigen und von einseitigen Belastungen der Bediensteten des öffentlichen Dienstes Abstand zu nehmen."

pdf Sparmaßnahmen

 
APA Aussendung vom Vorsitzenden Johann Pauxberger Drucken E-Mail
Freitag, 27. Jänner 2012

Kolportierte Sparmaßnahmen  für  Unterrichtsverwaltung unerträglich!

Laut  Medienberichten  scheint es innerhalb der Regierungsparteien Einigung über eine "Beamtensteuer" und das Aussetzen eines Biennalsprungs zu geben. 

"Dies  sorgt  bei unseren tausenden zu vertretenden Kolleginnen und Kollegen für unglaublichen Unmut, Empörung, Wut und Verzweiflung", meint der Vorsitzende des zuständigen Zentralausschusses und der gewerkschaftlichen Standesvertretung Unterrichtsverwaltung, Johann Pauxberger.

Im   öffentlichen   Dienst  wurden  in  den  letzten  15  Jahren unzählige Planstellen eingespart. Die längst überfällige Aufgabenreform fehlt jedoch. Die  Kolleginnen  und Kollegen sind an den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit angelangt. Ein unqualifizierter Aufnahmestopp ist schlicht unerträglich. Das  Pensionsrecht der Beamtinnen und Beamten, das für viele Anreiz für den Eintritt  in den Bundesdienst war, wurde laufend verschlechtert. Öffentlich rechtlich Bedienstete erhalten keineAbfertigung, keine Arbeitslosenunterstützung und Beamtinnen habenein höheres gesetzliches Pensionsantrittsalter.

 

"Kolleginnen und Kollegen, die  sich "entpragmatisieren"  lassen wollten, wird das verwehrt. Die "Arbeitsplatzsicherungsabgabe"  ist unsinnig und nichts anderes als eine willkürliche Bezugskürzung", so Pauxberger.

Wir Bundesbedienstete sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wie andere auch. Unsere Gehaltsabschlüsse lagen meist unter denen in der Privatwirtschaft. Nebengebühren wurden in der Vergangenheit   extrem reduziert, die Dienstjubiläumszuwendung  ist für viele Kolleginnen und Kollegen nicht mehr erreichbar. Die Biennalvorrückungen waren für viele Kolleginnen und Kollegen Grund, trotz eines geringen Anfangsgehalts ein Dienstverhältnis mit dem Bund einzugehen. Eine Aussetzung der Biennalvorrückung käme einem Vertragsbruch gleich und würde eine weitere Bezugskürzung bedeuten.

"Das enttäuscht und demotiviert unsere gesamte KollegInnenschaft enorm", meint Johann Pauxberger. Er fordert die Regierungsmitglieder auf, "Sparmaßnahmen" auch aufgabenseitig wahrzunehmen und sich nicht überwiegend an den Geldbörsen der eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu vergreifen.

 
Bewertung der Schulsekretariate an AHS, HAK/HAS und BAKiP Drucken E-Mail
Mittwoch, 25. Jänner 2012

Liebe Kolleginnen und Kollegen!

Unser Vorsitzender Johann Pauxberger hat im Dezember 2011 ein Schreiben an die BM Gabriele HEINISCH-HOSEK und an die BM Claudia SCHMIED gerichtet, in dem die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst - Bundesvertretung 3 die Hinhaltetaktik bei der Bewertung der Schulsekretariate an AHS, HAKIHAS und BAKiP thematisiert und beide Bundesministerinnen ersucht, die Anliegen der etwa 350 Kolleginnen tatsächlich ernst zu nehmen.

pdf Schreiben an BM HEINISCH-HOSEK und BM SCHMIED

 

 

 
Information Jubiläumszuwendung Drucken E-Mail
Mittwoch, 14. Dezember 2011

Information zur Jubiläumszuwendung

Mit der Dienstrechtsnovelle 2011 treten ab 1. 1. 2012 Änderungen bezüglich Jubiläumszuwendung in Kraft. Die Bundesregierung hat auf diese Neuregelungen bestanden und will damit das faktische Pensionsantrittsalter erhöhen.

Vielfach wurde über Medien fälschlicherweise kommuniziert, die Jubiläumszuwendung sei abgeschafft worden. Das trifft nicht zu! Lediglich die Möglichkeit der Auszahlung der Jubiläumszuwendung bereits nach 35 Dienstjahren wurde eingeschränkt.

Das bedeutet im Konkreten:

1. Nach einer Dienstzeit von 25 Jahren und 40 Jahren bleibt die Jubiläumszuwendung unverändert aufrecht. Unabhängig vom Lebensalter und allfälliger Pensionierung erfolgt die Auszahlung nach Erreichen des betreffenden Dienstjubiläums jeweils mit nächstem Jänner- bzw. Julibezug.

2. Die Jubiläumszuwendung bei mindestens 35, aber weniger als 40 Dienstjahren gebührt nach der neuen Rechtslage ab 31. 1. 2012 nur mehr bei Erreichen des Regelpensionsantrittsalters (für ab 2. 10. 1952 Geborene gilt 65, für Ältere gilt ein Übergangsrecht; für weibliche Vertragsbedienstete gilt ein um 5 Jahre niedrigeres Regelpensionsantrittsalter).

3. Bei den vorzeitigen Pensionierungen nach der Langzeitversichertenregelung, Korridorpension oder Schwerarbeitspension gebührt zukünftig die Jubiläumszuwendung bei Erreichen von 40 Dienstjahren.

4. Der Antrag auf Ruhestandsversetzung kann bis zu einem Monat vor dem gewollten Wirksamkeitstermin widerrufen werden, wenn das Dienstjubiläum nicht erreicht wurde.

5. Für Vertragsbedienstete greift aus Systemgründen eine andere Bestimmung:

Diese können bis 31. 12. 2011 ihr Dienstverhältnis kündigen bzw. einvernehmlich auflösen. Die bisher gültige Regelung über die Jubiläumszuwendung ist weiterhin anzuwenden, wenn das Dienstverhältnis bis spätestens 31. 5. 2012 endet.

6. Ruhestandsversetzungen bis spätestens 31. 12. 2011 sind von der neuen Rechtslage nicht berührt. Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass die Jubiläumszuwendung nicht abgeschafft, sondern unter anderen Bedingungen weiterhin gewährt wird. Eine Jubiläumszuwendung bei 35, aber noch nicht 40 Dienstjahren im Falle einer Ruhestandsversetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit war schon bisher nicht vorgesehen. Dort, wo der Vertrauensschutz berührt ist, wird eine rechtliche Klärung mit GÖD-Rechtsschutz in Erwägung gezogen.

 

 
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